EEV
Verweise
in § 12 EEV

EEV  
Erneuerbare-Energien-Verordnung

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Energie- & Umweltrecht

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Quelle: BMJ
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