EEG NRW
Verweise
in § 52 EEG NRW

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Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53) anhängige Verfahren sind, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen Abweichendes bestimmt ist, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
(2) Verfahren, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Offenlegung nach § 19 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS. NW. S. 47), geändert durch Gesetz vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), oder eine Verhandlung nach § 25 des genannten Gesetzes noch nicht stattgefunden hat, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
(3) Hat die Enteignungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so hat sie Teil III anzuwenden.
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