EBRG
Verweise
in § 43 EBRG

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Europäische Betriebsräte-Gesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
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