EBRG Europäische Betriebsräte-Gesetz
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Europäische Betriebsräte-Gesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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zu § 41b EBRG
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