EBRG Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG
Europäische Betriebsräte-Gesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Quelle: BMJ
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zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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