DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
(2)
Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.
Quelle: EURLEX
Import:
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 76 DSGVO
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