DSGVO
Verweise
in Art. 29 DSGVO

DSGVO  
Datenschutz-Grundverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
Quelle: EURLEX
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