DSG NRW
Verweise
in § 4 DSG NRW
DSG NRW
Datenschutzgesetz NRW
Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Quelle: Justizportal NRW
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