DSG NRW
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in § 32 DSG NRW

DSG NRW  
Datenschutzgesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.
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