DSG NRW
Verweise
in § 26 DSG NRW

DSG NRW  
Datenschutzgesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Für nicht-öffentliche Stellen und solche im Sinne von § 5 Absatz 5 ist sie oder er Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.
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