DSG NRW Datenschutzgesetz NRW
DSG NRW
Datenschutzgesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Auf die Regelungen dieses Abschnitts findet abweichend von der Regelung in § 5 Absatz 8 die Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Abschnitts die Anwendung einzelner Vorschriften vorsehen.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 21 DSG NRW
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