DSG NRW
Verweise
in § 2 DSG NRW

DSG NRW  
Datenschutzgesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
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