DSchG NRW
Verweise
in § 6 DSchG NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Die Veräußerung
1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder
2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Quelle: Justizportal NRW
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