DSA Digital Services Act
DSA
Digital Services Act
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 88 DSA
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