Verweise
in Art. 88 DSA
DSA
Digital Services Act
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Quelle: EURLEX
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