DSA
Verweise
in Art. 81 DSA

DSA  
Digital Services Act

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Quelle: EURLEX
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