DSA Digital Services Act
DSA
Digital Services Act
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 73 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einerprima faciefestgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine anordnen.
(2)
Ein Beschluss gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und kann – sofern erforderlich und angemessen – verlängert werden.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 70 DSA
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