DrittelbG Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG
Drittelbeteiligungsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Quelle: BMJ
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