DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiG
Deutsches Richtergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Abschnitt IV
...
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
- 8.
- Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis x) (nicht mehr anzuwenden)
- y)
- Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:
- aa)
- bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
- jj)
- Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
- z)
- Für Staatsanwälte gilt folgendes:
- aa)
- u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
- cc)
- Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)jj) sinngemäß.
- 28.
- (nicht mehr anzuwenden)
Abschnitt IV
...
- 3.
- Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:...b) (nicht mehr anzuwenden)...
- j)
- (nicht mehr anzuwenden)
Quelle: BMJ
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