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Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
8.
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
mit folgenden Maßgaben:
a)
bis x) (nicht mehr anzuwenden)
y)
Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:
aa)
bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
jj)
Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
z)
Für Staatsanwälte gilt folgendes:
aa)
u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
cc)
Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)jj) sinngemäß.
...
28.
(nicht mehr anzuwenden)


Abschnitt IV
...
3.
Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:
...
b) (nicht mehr anzuwenden)
...
j)
(nicht mehr anzuwenden)
...
Quelle: BMJ
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