DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiG
Deutsches Richtergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
- die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
- 4.
- über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Quelle: BMJ
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