DRiG
Verweise
in § 79 DRiG

DRiG  
Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 79 DRiG
Keine Notizen vorhanden.