DRiG
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Verweise
in § 73 DRiG

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Deutsches Richtergesetz

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Quelle: BMJ
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