Verweise
in § 73 DRiG
DRiG
Deutsches Richtergesetz
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
- 1.
- Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
- 2.
- gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Quelle: BMJ
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