DRiG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 71 DRiG

DRiG  

Deutsches Richtergesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 71 DRiG
Keine Notizen vorhanden.