DRiG
Verweise
in § 51 DRiG

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Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.
Quelle: BMJ
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