DRiG
Verweise
in § 42 DRiG

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Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Quelle: BMJ
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