DRiG
Verweise
in § 39 DRiG

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Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Quelle: BMJ
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