DRiG
Verweise
in § 11 DRiG

DRiG  
Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 11 DRiG
Keine Notizen vorhanden.