DMA Digital Markets Act
DMA
Digital Markets Act
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 20 DMA
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