Verweise
in Art. 27 DGA
DGA
Data Governance Act
(1)
Natürliche und juristische Personen haben das Recht, wegen aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten bei der jeweiligen, für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde, allein oder gegebenenfalls gemeinsam, Beschwerde gegen einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder bei der jeweiligen, für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gegen eine anerkannte datenaltruistische Organisation einzulegen.
(2)
Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
a)
über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und
b)
über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 27 DGA
Keine Notizen vorhanden.