DesignV Designverordnung
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Designverordnung
(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Verwendungszweck der Zahlung und
- 3.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
- 3.
- die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
- 3.
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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