DesignV Designverordnung
DesignV
Designverordnung
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu
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Notizen
zu § 17 DesignV
Keine Notizen vorhanden.