DesignG Designgesetz
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Patent-, Designrecht u.Ä.
(1) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.
(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu Patent-, Designrecht u.Ä.
Notizen
zu § 20 DesignG
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