DepotG
Verweise
in § 9 DepotG

DepotG  
Depotgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Quelle: BMJ
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