DepotG
Verweise
in § 31 DepotG

DepotG  
Depotgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.
Quelle: BMJ
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