DepotG
Verweise
in § 23 DepotG

DepotG  
Depotgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.
Quelle: BMJ
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