DepotG
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in § 17 DepotG

DepotG  
Depotgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
Quelle: BMJ
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