CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.
- Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.
- Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.
- Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 331 CPR
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