CPR
Verweise
in Regel 320 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Hat eine Partei eine nach dieser Verfahrensordnung oder vom Gericht festgelegte Frist trotz aller gebotenen Sorgfalt aus einem Grund, auf den sie keinen Einfluss hat, versäumt, und als unmittelbare Folge des Fristversäumnisses ein Recht oder ein Rechtsmittel verloren, kann der maßgebliche Spruchkörper des Gerichts auf Antrag dieser Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb eines Monats nach Beseitigung des Grundes für das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Teil 6 zu entrichten.
  3. Der Antrag muss enthalten:
(a) die Gründe, auf denen er beruht, und die Tatsachen, auf die er sich stützt, und
(b) die Beweismittel in Form von eidesstattlichen Versicherungen aller an der Fristversäumnis beteiligten Personen sowie der Personen, die an den Sorgfaltsmaßnahmen beteiligt waren, die getroffen wurden, um die Fristversäumnis zu vermeiden.
  1. Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen.
  2. In Bezug auf das Versäumnis der in Absätzen 2 und 4 genannten Frist wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  3. Der Spruchkörper entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.
  4. Gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, oder eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, ist eine Berufung nicht statthaft.
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