CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen.
- Gibt es mehr als zwei Verfahrensparteien, kann das Gericht entscheiden, dass
(a) das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortgeführt wird und
(b) die Aussetzung nur das Verfahren bezüglich der Partei betrifft, die nicht mehr besteht.
- Setzt der Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei das Verfahren nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist von sich aus fort, kann jede andere Partei beantragen, dass der Nachfolger als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.
- Das Gericht entscheidet gemäß Regel 305, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt und Regel 306 gilt entsprechend.
Quelle: Unified Patent Court
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