CPR
Verweise
in Regel 301 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Endet eine Frist an einem Samstag oder Sonntag oder einem offiziellen Feiertag des Vertragsmitgliedsstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Werktags verlängert.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können.
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zu Regel 301 CPR
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