CPR
Verweise
in Regel 287 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Lässt sich ein Mandant von einem Anwalt oder Patentanwalt beraten, den er in beruflicher Eigenschaft beauftragt hat, sei es in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig, gilt für jedwede vertrauliche, sich auf die Einholung oder Erbringung der Beratung beziehende Kommunikation (ob schriftlich oder mündlich) zwischen ihnen, solange sie vertraulich bleibt, in allen Verfahren vor dem Gericht oder Schieds- oder Mediationsverfahren vor dem Zentrum das Privileg der Nichtoffenlegung.
  2. Dieses Privileg gilt auch für die Kommunikation zwischen einem Mandanten und einem von dem Mandanten beschäftigten Anwalt oder Patentanwalt, der in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, ob in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig.
  3. Dieses Privileg erstreckt sich auf das Arbeitsprodukt des Anwalts oder Patentanwalts (einschließlich der Kommunikation zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die in derselben Kanzlei oder demselben Unternehmen arbeiten, oder zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die von demselben Mandanten beschäftigt werden) und auf jegliche Aufzeichnungen privilegierten Kommunikation.
  4. Dieses Privileg schützt den Anwalt oder Patentanwalt und seinen Mandanten davor, über den Inhalt oder die Art ihrer Kommunikation befragt oder vernommen zu werden.
  5. Der Mandant kann auf dieses Privileg ausdrücklich verzichten.
  6. Für die Zwecke der Regeln 287 und 288
(a) bezeichnet der Ausdruck „Anwalt“ eine Person gemäß der Definition in Regel 286.1 sowie jede andere Person, die zur Ausübung des Anwaltsberufs und, gemäß dem Recht des Staates, in dem sie tätig ist, zur Rechtsberatung qualifiziert ist, und die in beruflicher Eigenschaft mit einer solchen Beratung beauftragt ist;
(b) schließt der Ausdruck „Patentanwalt“ auch Personen ein, die nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Beruf ausüben, im Hinblick auf den Schutz von Erfindungen oder die Erlangung von oder Rechtsstreite über Patente oder Patentanmeldungen zur Rechtsberatung befugt sind und in beruflicher Eigenschaft mit einer solchen Beratung beauftragt sind.
  1. Der Ausdruck „Patentanwalt“ schließt auch beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter gemäß nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ ein.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 4
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