CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Der Berichterstatter bestimmt so bald wie möglich nach Zustellung der Klageerwiderung nach Rücksprache mit den Parteien einen Termin für eine Zwischenanhörung (ggf. [Regel 101.1]) sowie einen Termin für die mündliche Verhandlung. Der Berichterstatter kann einen Alternativtermin bestimmen.
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 28 CPR
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