CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81 Absatz 2
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 252 CPR
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