CPR
Verweise
in Regel 238A CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, kann diese dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorlegen, wenn der Spruchkörper auf Vorschlag des Vorsitzenden Richters der Rechtsstreitigkeit eine außergewöhnliche Bedeutung beimisst, insbesondere, wenn die Entscheidung über die Klage die Einheitlichkeit und Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichts berühren könnte.
  2. Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bittet den Präsidenten des Berufungsgerichts und die beiden dem Präsidium angehörenden Richter des Berufungsgerichts, die Richter des Berufungsgerichts, die dem Plenum angehören sollen, zu benennen. Die zu benennenden Richter sind der Präsident des Berufungsgerichts und mindestens zehn (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter des Berufungsgerichts, die die ursprünglichen beiden Spruchkörper des Berufungsgerichts vertreten. Hat das Berufungsgericht mehr als zwei Spruchkörper, sind für jeden weiteren Spruchkörper fünf weitere (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter in das Plenum zu berufen.
  3. Entscheidungen des Plenums erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Richter des Plenums.
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