CPR
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Verweise
in Regel 236 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Berufungserwiderung muss enthalten:
(a) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters,
(b) postalische und elektronische Adressen für die Zustellung an den Berufungsbeklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,
(c) das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens und
(d) eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung.
  1. Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen.
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