CPR
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Verweise
in Regel 233 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.
  2. Wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 nicht entspricht, gibt der Berichterstatter dem Berufungskläger Gelegenheit, die Berufungsbegründung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist zu ändern. Ändert der Berufungskläger die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Berichterstatter die Berufung als unzulässig zurückweisen. Er gewährt dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör.
  3. Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.
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