CPR
Verweise
in Regel 221 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen.
  2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss enthalten:
(a) die Gründe für die Durchführung der Berufung;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, soweit erforderlich.
  1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dem ständigen Richter (Regel 345.5 und 345.8) zugewiesen, der über die Zulassung der Berufung entscheidet.
  2. Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu Regel 221 CPR
Keine Notizen vorhanden.