CPR
Verweise
in Regel 206 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden.
  2. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1 (a) bis (i),
(b) die Angabe der einstweiligen Maßnahmen, die beantragt werden [Regel 211.1],
(c) die Gründe, warum einstweilige Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Verletzung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen,
(d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, einschließlich Beweismitteln für die behauptete Erforderlichkeit der einstweiligen Maßnahmen auch im Hinblick auf die der in Regel 211.2 und .3 genannten Gesichtspunkte, und
(e) eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird.
  1. Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“) beantragt, muss der Antrag auf einstweilige Maßnahmen außerdem enthalten:
(a) die Gründe, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll, insbesondere im Hinblick auf Regel 197, und
(b) Informationen über einen etwaige früheren die angebliche Verletzung betreffenden Schriftverkehr zwischen den Parteien.
  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten, einschließlich aller anhängiger Verfahren und/oder erfolgloser Versuche in der Vergangenheit, einstweilige Maßnahmen in Bezug auf das Patent zu erwirken.
  2. Regel 14 gilt entsprechend. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c und 62
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