CPR
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Verweise
in Regel 142 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ist die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden, teilt sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung mit. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung der Offenlegung der Bücher gemäß dem Antrag auf Rechnungslegung.
  2. Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen.
  3. Der Antragsteller kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Erwiderung auf den Antrag eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Replik eine auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen beschränkte Duplik einreichen.
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