CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, trifft das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der von den Parteien und gegebenenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel; andernfalls trifft es eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354.
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 117 CPR
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