CPR
Verweise
in Regel 112 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die mündliche Verhandlung findet vor dem Spruchkörper und unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt.
  2. Die mündliche Verhandlung umfasst
(a) die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
(b) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unter Leitung des Vorsitzenden Richters.
  1. Das Gericht kann beschließen,
(a) einer Partei, einem Vertreter oder einer Begleitperson zu gestatten, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
(b) eine Partei, Zeugen oder Sachverständige auf elektronischem Wege, beispielsweise per Videokonferenz, anzuhören, oder
(c) die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen, wenn alle Parteien einverstanden sind oder das Gericht es in Ausnahmefällen für angebracht hält.
In allen Fällen ist die mündliche Verhandlung in Bild und Ton in den Gerichtssaal zu übertragen.
  1. Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine erste Einführung in das Verfahren geben und den Parteien, den Parteivertretern sowie etwaigen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen.
  2. Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.
  3. Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 52 Absatz 3 und 53 Absatz 1
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